AGB

  1. Allgemeines

Das Erlebnis-Werk, An der Struth 3A, 98528 Suhl, beschreibt einen Veranstaltungsort, welcher vielfältig genutzt wird. Es bestehen verschiedenste Leistungen und Angebote, die durch verschiedene Veranstalter durchgeführt werden. Diese können Mietangelegenheiten betreffen (Bspw. Geländemiete ohne Zusatzleistungen), gewerbliche Angebote sein oder die Angebote freischaffender Dozenten. Somit besteht eine gemeinsame Vermarktung der einzelnen Veranstalter. Verbindliche Vertragsverhältnisse entstehen erst mit dem jeweiligen Vertragsabschluss..

  • Teilnahme

Zur Teilnahme ist grundsätzlich Jeder berechtigt, der physisch und psychisch den jeweiligen Anforderungen gewachsen ist. Die Anforderungen werden vor der Veranstaltung bekannt gegeben und erläutert!

Minderjährige Teilnehmer bedürfen einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten!

Bei allen gesundheitlichen oder körperlichen Einschränkungen verpflichtet sich der Teilnehmer, ebendiese selbständig, unaufgefordert dem verantwortlichen Personal zu melden.

Die Teilnahme an sämtlichen Programmen ist grundsätzlich freiwillig und auf eigene Gefahr!

Programme und Veranstaltungen im Bereich Outdoor und Erlebnispädagogik erfordern eine aktive Mitwirkungspflicht der Teilnehmer. Siehe „Durchführung, Ausschluss und Abbruch“

  • Durchführung, Ausschluss und Abbruch

Der Veranstalter verpflichtet sich, jede Aktion nach bestem Wissen und Gewissen vorzubereiten und durchzuführen.

Das durchführende Personal ist zu jeder Zeit berechtigt und verpflichtet, Teilnehmer von einer Unternehmung auszuschließen, wenn es absehbar ist, dass eine reguläre Teilnahme psychisch und/oder physisch nicht realisierbar ist und/oder somit die individuelle und/oder die Sicherheit der Gruppe gefährdet wird. (Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung). 

Das durchführende Personal ist verpflichtet und berechtigt, einen Programmpunkt abzubrechen, wenn eine Analyse der objektiven Gefahren (insbesondere Wetter, Hochwasser, Forstarbeiten) und subjektiven Gefahren (insbesondere Gruppendynamik, persönliches Leistungsvermögen, Disziplin) ergibt, dass eine sichere Durchführung nicht mehr zu gewährleisten ist (Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung).

Der Veranstalter ist berechtigt, einen vereinbarten Termin oder Ort einer Veranstaltung zu ändern, wenn die äußeren Umstände (z.B. Wetter- und Umweltbedingungen) eine erfolgreiche Durchführung verhindern würden. In diesem Fall wird ein Ausweichtermin oder -ort vereinbart. 

Bedingt ein Unfall oder plötzliche Erkrankung eines oder mehrerer Teilnehmer ein Abweichen von der geplanten Durchführung, haben Maßnahmen der Ersten Hilfe, die medizinische Versorgung oder Rettung Vorrang! Dies betrifft auch die Hilfeleistung an Dritten.

Verletzungen oder Erkrankungen während der Unternehmung sind unverzüglich dem verantwortlichen Personal unter Angabe der genauen Umstände zu melden!

Den Anweisungen des Funktionspersonals ist zu jeder Zeit Folge zu leisten! Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Ausschluss.

  • Verpflegung

Auf vorher bekannte Besonderheiten in den Ernährungsgewohnheiten der Teilnehmer (aus gesundheitlichen oder anderen Gründen) kann, sofern diese vorher bekannt und besprochen wurden, eingegangen werden. Der Umfang der Verpflegung wird auf die Erfordernisse der Unternehmung zugeschnitten.

Der Umfang von bereitgestellter Verpflegung ist Vertragsbestandteil und dort vereinbart.

  • Hygiene und Gesundheit

Freiluft-Veranstaltungen erfordern in der Regel eine einfache, der Unternehmung angemessene Zubereitungsform.

Dem folgend wird ggf. an Feuerstellen über offenen Flammen gekocht. Die Teilnehmer sind dabei in Teilen an der Zubereitung der Gemeinschaftsverpflegung eingebunden und/oder bereiten ihre eigene Verpflegung zu.

Die Gegebenheiten einzelner Programmpunkte können dazu führen, dass eine durchgehende Abdeckung mit sanitären Einrichtungen nicht zu jeder Zeit gewährleistet werden kann (insbesondere Biwak, Tagestouren o.ä.).

Am Standort stehen durchgehend sanitäre Anlagen in vollem Umfang zur Verfügung.

Der Veranstalter setzt ein Mindestmaß an individueller, angemessener hygienischer Selbstverantwortung voraus!

Gesundheitliche Einschränkungen, Allergien oder die Vermutung des Vorliegens einer infektiösen Erkrankung sind dem Veranstalter im Vorfeld oder bei Auftreten während der Veranstaltung. 

  • Leistungen

Verbindlich sind die im Vertrag oder in der Buchungsbestätigung aufgeführten Leistungen! Angebote und bei Werbeauftritten angegebene Inhalte dienen lediglich der inhaltlichen und programmatischen Orientierung.

Änderungen müssen schriftlich festgehalten und von beiden Vertragspartnern akzeptiert werden!

  • Vertragsabschluss

Mit der Anmeldung (schriftlich via E-Mail/Anmeldebogen) ist der Vertragsabschluss eingeleitet, wird durch die Leistung einer Anzahlung begleitet und nach der Bestätigung durch den Veranstalter gilt der Vertrag als abgeschlossen.

Entsprechende Formulare können via elektronische Post angefordert werden oder stehen teilweise zum Download bereit.

Die Bestätigung kann schriftlich via E-Post erfolgen.

  • Bezahlung und Anzahlung

Nach Vertragsabschluss ist die dort vereinbarte Vergütung fällig. 

In der Regel beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage. Ausnahmen für diese Regelung bilden gesonderte Absprachen in schriftlicher Form.

Der Anzahlungsbetrag besteht aus 40% des Veranstaltungspreises und ist spätestens 14 Tage nach Zugang der Buchungsbestätigung/Anzahlungsrechnung fällig. Der Restbetrag ist bis spätestens 14 Tage nach Zugang der abschließenden Rechnung zu begleichen. Die Zahlungsmodalitäten werden spätestens mit Zugang einer Buchungsbestätigung durch den Veranstalter bekannt gegeben.

  • Rücktritt und Storno

Ein Rücktritt von einer gebuchten Veranstaltung ist nur schriftlich möglich und gilt ab dem Eingangsdatum beim Veranstalter

Es gelten folgende Stornobedingungen:

-Bis zum 10. Tag vor Veranstaltungsbeginn:

  • % des Veranstaltungspreises (Anzahlungsbetrag)

-Nichterscheinen bei Veranstaltungsbeginn: 100%

Bei Krankheit eines Teilnehmers entfallen für den Teilnehmer die Kosten, sofern diese vollumfänglich von einer Reiserücktrittversicherung getragen werden.

Kann ein Ersatzteilnehmer gefunden werden, wird nur eine Bearbeitungsgebühr fällig. Diese richtet sich nach den entstandenen Mehrkosten, beträgt jedoch mindestens 5% des Veranstaltungspreises.

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Ersatzteilnehmer von der Reise auszuschließen, sofern dieser nicht den jeweiligen Ansprüchen der Unternehmung genügt.

  1. Schäden und Haftung

Der Veranstalter haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden bei nachweislich grobem Fehlverhalten.

Sämtliche Haftungsverpflichtungen durch den Veranstalter entfallen, wenn mittel- oder unmittelbar im Zusammenhang mit Alkohol, Drogen oder anderen Rauschmitteln Schädigungen von Teilnehmern, dritter Personen und Sachwerten entstehen sowie bei grob fahrlässigem Handeln.

Keine Haftung übernimmt der Veranstalter für private Ausrüstung hinsichtlich Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Verschmutzung während der gesamten Unternehmung.

Der Teilnehmer/Mieter haftet für Beschädigungen oder Verlust der vom Veranstalter bereitgestellten Ausrüstung, Inventar und Infrastruktur, wenn die Beschädigung oder der Verlust auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Benutzung zurückzuführen ist oder die Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt wurde. Insbesondere auch dann, wenn Versorgungs- und Abflussleitungen, Sanitär- und Heizungsanlagen, Fenster und Türen unsachgemäß bedient werden. Die Haftung erstreckt sich auch auf Folgeschäden und Umsatzeinbußen.

Jeder Teilnehmer benötigt eine Krankenversicherung bzw. Auslandskrankenversicherung sowie eine private Unfallversicherung.

Außerdem empfehlen wir zusätzlich eine Reiserücktritt- und Reisegepäckversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung.

Der Veranstalter/Vermieter verlangt grundsätzlich die Einbehaltung einer Kaution, die von Nutzungsfrequenz (Teilnehmeranzahl und Zeit), genutzten Bereichen und genutzter Ausrüstung und Inventar abhängt. Die Höhe der Kaution wird spätestens bei Vertragsabschluss bekannt gegeben und ist Vertragsbestandteil. Bei Antritt der Nutzung, Programmstart oder Mietbeginn wird der gegenwärtige, übergebene Zustand dokumentiert.  Die spätere Anzeige von angeblich vorab vorliegenden Mängeln ist ausgeschlossen. Der Abgabezustand ist im Vertrag ersichtlich, bspw. ob eine Endreinigung inkludiert ist.

  1. Ausschluss vom Programm

Der Veranstalter behält sich zu jeder Zeit das Recht vor, bei groben Disziplinverstößen, Sachbeschädigung, mangelnder Sorgfaltspflicht gegenüber Sachgütern oder anderen Teilnehmern, unwiderruflich die weitere Teilnahme zu versagen. 

Insbesondere mutwillige oder grob fährlässige Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Haus- & Platzordnung des Veranstalters und der explizit benannten Sicherheitsbestimmungen, führen zum sofortigen Ausschluss und können zum Hausverbot führen. 

Des Weiteren führen grobe moralische und soziale Fehlleistungen, welche das Gelingen der Veranstaltung grob beeinträchtigen, gefährden oder verhindern, zum sofortigen Ausschluss (insbesondere Mobbing, Drogenmissbrauch, Verbreitung von Pornographie, Gewalt, Erstellung und Verbreitung nicht genehmigter Bild- und/ oder Videoaufnahmen).

Im Falle eines Ausschlusses ist die Abreise des betroffenen Teilnehmers umgehend durch die verantwortlichen Erziehungsberechtigten zu organisieren oder eigenständig zu organisieren.

Eine Erstattung der Teilnahmegebühr nach Ausschluss ist ausgeschlossen!

  1. Bildmaterial

Erstelltes Bild- und Filmmaterial einer Unternehmung (auch mit Abbildung der Teilnehmer) steht dem Veranstalter uneingeschränkt zur Verfügung, außer, es wurden im Vorfeld andere Absprachen getroffen. 

  1. Ausrüstung

Wenn im Angebot oder in der Ausschreibung eine Ausrüstungsliste enthalten ist, muss die darin festgelegte Ausrüstung zu Beginn der Unternehmung bei jedem Teilnehmer vorhanden sein, dies gilt als Teilnahmevoraussetzung.

Wenn die geforderte Ausrüstung nicht unentgeltlich vom Veranstalter gestellt wird (siehe Ausschreibung), kann sie gemietet werden, sofern sie in Art und Anzahl verfügbar ist.

Der Teilnehmer wird bei Ausgabe der Ausrüstung in die richtige Handhabung eingewiesen.

Haftung für die geliehene Ausrüstung siehe Punkt „Haftung“.

  1. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Alle Ansprüche gegen nicht vertragsgemäße Erbringung sind innerhalb eines Monats nach Beendigung der vertraglichen Leistungen gegenüber uns geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche geltend gemacht werden, wenn die Frist unverschuldet nicht eingehalten werden konnte.

Alle Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren nach 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Leistung enden sollte.

  1. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts.